2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. März 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, worauf diese mit Eingabe vom 11. April 2024 verzichtete. 2.4. Mit Replik vom 8. April 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen gestellten Anträgen fest und reichte weitere Unterlagen zu den Akten. -3- 2.5. Mit Eingabe vom 24. April 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei wegen Beschwerden im rechten Knie seit spätestens 15. April 2024 für jede Tätigkeit arbeitsunfähig.