Überdies sei generell in Frage zu stellen, ob aufgrund eines einzigen auffälligen Befundes eine neuropsychologisch relevante und behandlungsbedürftige Störung vorliege. Als Beleg für eine Störung der Merkfähigkeit werde weiter eine unterdurchschnittliche Abrufleistung der Rey-Figur (Rey Delay PR 5-10) aufgeführt. Aus fachlich-neuropsychologischer Sicht gelte es dazu festzuhalten, dass die Abrufleistung bei der Rey-Figur einem langfristigen Gedächtnisabruf gleichkomme und dementsprechend nicht mit der beim Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-EDI-Anhang geforderten Störung der kurzfristigen Merkfähigkeit gleichzusetzen sei.