5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die Neuropsychologin Dr. phil. E._____ in ihrer Aktenbeurteilung der behandelnden Psychologin Dr. G._____ zwar widersprochen habe. Mehr als eine "Patt-Situa- tion" sei jedoch nicht geschaffen worden. Bei der Stellungnahme von Neuropsychologin Dr. phil. E._____ handle es sich um eine reine Aktenbeurteilung und sie habe ihn nicht persönlich begutachtet. Es komme hinzu, dass Neuropsychologin Dr. phil. E._____ im Auftrag der Beschwerdegegnerin gehandelt habe, weshalb es an der nötigen Unabhängigkeit fehle (Beschwerde S. 4). -5-