3. Subeventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 08.03.2024 aufzuheben und zur Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin ein unabhängiges medizinisches Gutachten einzuholen, und es sei nach Vorliegen dieses Gutachtens neu über den Leistungsanspruch gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens zu entscheiden. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: