2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 08.03.2024 aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ein unabhängiges medizinisches Gutachten einzuholen, und es sei nach Vorliegen dieses Gutachtens neu über den Leistungsanspruch gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens zu entscheiden.