Nachdem dagegen Einwände erhoben worden waren, holte die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD eine neuropsychologische Aktenbeurteilung ein. Daraufhin verneinte sie mit Verfügung vom 8. März 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 8. März 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 08.03.2024 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach IVG, zu gewähren.