1. Der 2015 geborene Beschwerdeführer wurde von seinen Eltern am 26. Oktober 2022 zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen im Rahmen des Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 GgV-EDI- Anhang) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin den medizinischen Sachverhalt ab und hielt Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), ehe sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 29. März 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte. Nachdem dagegen Einwände erhoben worden waren, holte die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD eine neuropsychologische Aktenbeurteilung ein.