Da die noch über den 8. September 2023 hinaus geklagten somatischen Beschwerden in keinem natürlichen und die psychischen bzw. sich somatisch manifestierenden, aber organisch nicht hinreichend erklärbaren Beeinträchtigungen jedenfalls in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 28. Juli 2023 standen, ist die per 8. September 2023 erfolgte Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 (VB J7) ist demnach zu bestätigen.