psychiatrischer Sicht zu treffen. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund insgesamt als vollständig - 15 - abgeklärt, sodass auf die Einholung weiterer Beweismittel (vgl. Beschwerde S. 7 f.) verzichtet werden kann, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4), und entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 8) keine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Beschwerdegegnerin ersichtlich ist.