4.7. Zusammenfassend ist somit weder ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise gegeben, noch sind die massgeblichen Kriterien in gehäufter oder auffallender Form erfüllt, womit die von der Beschwerdegegnerin in Anwendung der Psycho-Praxis erfolgte Verneinung der Adäquanz zwischen dem Unfallereignis vom 28. Juli 2023 und den nach dem Fallabschluss vom 8. September 2023 weiter vorhandenen psychischen Beschwerden nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin hatte angesichts des Fehlens eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 28. Juli 2023 und den psychischen bzw. organisch nicht hinreichend erklärbaren Beschwerden keine weiteren Abklärungen aus