Die zwar körperlich imponierenden, organisch objektiv jedoch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden haben zudem ausser Acht zu bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.2). Ob das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht (vgl. Beschwerde S. 7), zu bejahen wäre, kann, da dieses jedenfalls nicht besonders ausgeprägt vorliegt und höchstens ein anderes Adäquanzkriterium zu bejahen wäre, offengelassen werden.