4.6.4. Schwere oder besonders geartete Körperverletzungen, welche geeignet sind, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, sind aufgrund der aktenkundig ausgewiesenen somatischen, durch den Unfall vom 28. Juli 2023 bedingten Beschwerden zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2022 vom 11. Januar 2022 E. 4.5.3). Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin erst am 2. August 2023 (VB M1 S. 1) und demnach mehrere Tage nach dem Unfall vom 28. Juli 2023 in ärztliche Behandlung begab.