Ausser dass die Tochter der Beschwerdeführerin Beifahrerin war, ist den Akten nichts zu entnehmen, was auf besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls hindeuten würde. So wurden die Beschwerdeführerin und ihre Tochter weder aus dem Fahrzeug geschleudert, noch wurden sie (längere Zeit) im Unfallfahrzeug eingeklemmt. Der Unfall ereignete sich ferner am Tag bei normalen Stras- sen- und Witterungsverhältnissen und es waren keine anderen Fahrzeuge involviert. Die Tochter blieb unverletzt.