Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 4.2.2). Vorliegend ist zudem zu beachten, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben während des Unfallhergangs nicht bei Bewusstsein war (VB G24 S. 6 f.; M1 S. 1 f.; vgl. Beschwere S. 3). Dem Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls kann daher nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden, wie wenn eine ungetrübte Erinnerung an den Unfall und die damit verbundenen Begleitumstände gegeben wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_15/2013 vom 24. Mai 2013 E. 7.3.2; 8C_721/2011 vom 11. November 2011 E. 5.1;