4.6. 4.6.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, das Adäquanzkriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls sei in besonders ausgeprägter Weise erfüllt, da ihr frisch geborenes Kind in den Unfall verwickelt worden sei und sie selbst einen epileptischen Anfall erlitten habe, der die Ursache für das Unfallereignis gewesen sei. Zudem sei das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen erfüllt, da sie seit dem Unfallereignis täglich Schmerzen habe. Ob weitere Kriterien erfüllt seien, werde sich erst im Laufe der Behandlung zeigen (vgl. Beschwerde S. 6 f.).