4.5. Angesichts des Ablaufs des Unfallereignisses vom 28. Juli 2023, bei welchem die Beschwerdeführerin um ca. 11.50 Uhr mit dem Auto ausserorts von der Strasse abgekommen ist, sich das Auto überschlagen hat und anschliessend auf dem Dach liegend zum Stillstand gekommen ist (VB G1 S. 1; G7 S. 1; G11; G24 S. 5), sowie unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2012 vom 27. Juni 2012 E. 4.3 mit Hinweisen) ist der Unfall – wie zwischen den Parteien unumstritten ist (VB J7 S. 8; Beschwerde S. 6) – höchstens als mittelschwer zu qualifizieren.