VB J7 S. 8). Da ausweislich der Akten das für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typische Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung etc. nicht vorliegt (vgl. VB M1 S. 1, 3, 5; M2), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Adäquanzprüfung in Anwendung der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall entwickelten Kriterien prüfte (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b S. 360 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 6.1).