4.3. Dass die Adäquanz vorliegend nach den Kriterien, die für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (vgl. BGE 115 V 140 [sog. Psycho-Praxis]; VB 110 S. 7), zu prüfen ist, ist zwischen den Parteien unumstritten (vgl. Beschwerde S. 6; VB J7 S. 8).