Die Verneinung der Adäquanz ist somit Teil der Begründung für die Leistungseinstellung. Zudem hat sich die Beschwerdegegnerin entgegen ihrer vorangehend aufgeführten Ausführungen (VB J7 S. 9) im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 (VB J7) umfassend mit der Prüfung der Adäquanz der nicht organisch objektiv ausgewiesenen Beschwerden auseinandergesetzt (VB J7 S. 9). Die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung bildet vorliegend den Anfechtungsgegenstand und, da der Einspracheentscheid von der Beschwerdeführerin insgesamt angefochten wurde, auch Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164).