Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen betreffend den Unfall vom 28. Juli 2023 generell per 8. September 2023 eingestellt, mithin einen weiteren Leistungsanspruch hinsichtlich jeglicher noch vorhandener Beschwerden (unabhängig davon, ob diese mit einem objektivierbaren organischen Korrelat zu erklären sind oder nicht) verneint. Die Verneinung der Adäquanz ist somit Teil der Begründung für die Leistungseinstellung.