4.2. Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 ausführte, die geltend gemachte psychische Gesundheitsbeeinträchtigung sei nicht Gegenstand der Verfügung vom 27. September 2023 (recte: 7. Dezember 2023; VB G20) gewesen und insofern im vorliegenden Verfahren nicht strittig (VB J7 S. 9), ist auf Nachfolgendes hinzuweisen: - 10 -