19 Abs. 1 UVG (vgl. dazu BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 mit Hinweisen) mehr zu erwarten war. Damit erweist sich der per 8. September 2023 verfügte Fallabschluss – entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 8) – als rechtens. 4. 4.1. Voraussetzung für eine über den 8. September 2023 hinaus bestehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wäre demnach, dass zwischen dem am 28. Juli 2023 erlittenen Unfall und den über den 8. September 2023 hinaus noch persistierenden, nicht organisch objektiv ausgewiesenen Beschwerden nebst einem natürlichen auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestünde (vgl. E. 2.1. hiervor).