Gestützt auf die Beurteilungen von Dr. med. univ. C._____ ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) davon auszugehen, dass den von der Beschwerdeführerin noch über den 8. September 2023 hinaus geklagten Beschwerden kein durch den Unfall vom 28. Juli 2023 bedingtes organisches Substrat zu Grunde liegt und von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG (vgl. dazu BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 mit Hinweisen) mehr zu erwarten war.