demgegenüber festhält, es könne mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Unfall vom 10. Juli 2023 ursächlich für die Torsion des Beckenrings mit den daraus folgenden massiven Beschwerden sei, da die im Mai und anfangs Juli 2023 durchgeführten Kontrollen jeweils unauffällige Verhältnisse der Beckenringstatik gezeigt hätten (vgl. E. 3.4.1. hiervor), ist darauf hinzuweisen, dass eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Eine derartige "post hoc, ergo propter hoc"-Argumentation ist beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330 und 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).