univ. C._____ kam in Kenntnis und Würdigung der medizinischen Vorberichte, der angegebenen Beschwerden und der selbst eingesehenen bildgebenden Befunde zur nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass spätestens sechs Wochen nach dem Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine objektivierbaren strukturellen Folgen des Unfalls vom 28. Juli 2023 mehr vorgelegen hätten und der status quo sine erreicht gewesen sei (vgl. E. 3.1. und 3.4.2. hiervor).