3.4.2. In der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten Stellungnahme vom 6. Mai 2024 führte Dr. med. univ. C._____ aus, im Bericht vom 10. April 2024 (vgl. E. 3.4.1. hiervor) habe Dr. med. B._____ beschrieben, dass sie die Beschwerdeführerin nach der letzten Nachgeburtskontrolle vom 5. Juli 2023 erstmalig sieben Monate nach dem Unfall am 6. Februar 2024 gesehen habe. Die Gynäkologin habe sieben Monate nach dem Unfall eine unspezifische Beckenverwringung mit "Vorlaufasymmetrie" festgestellt und daraus geschlossen, dass diese "mit grosser Wahrscheinlichkeit" auf den Unfall zurückzuführen sei, da sie am 5. Juli 2023 nicht vorgelegen habe.