Bildgebend hätten keine nach derzeitigem medizinischem Wissensstand überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen strukturellen Läsionen dargestellt werden können. Ein Unfall sei nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung an der Halswirbelsäule hervorzurufen. Eine rein axiale Belastung habe gemäss Unfallschilderung nicht stattgefunden beziehungsweise würden die biomechanischen Kräfte des geschilderten Ereignisses nicht ausreichend zu sein scheinen. Zudem sei initial keine Inanspruchnahme medizinischer Hilfe erfolgt (VB M18 S. 3). Am 11. Januar 2024 sei zudem ein MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) erfolgt und die Bildgebung sei ebenfalls eingesehen worden. Es seien über-