Primär habe der Überschlag wohl zu keiner überwiegend wahrscheinlichen vorübergehenden Verschlimmerung der Gesundheit die Hüftgelenke betreffend geführt, insbesondere da die Beschwerden nach dem Geburtsprozess erstmalig aufgetreten seien und zeitnah nach dem Ereignis keine medizinische Hilfe der Hüftgelenke betreffend in Anspruch genommen worden sei. Eine mögliche vorübergehende Verschlimmerung durch eine allfällige Zerrung oder Prellung habe spätestens nach sechs Wochen den status quo sine erreicht gehabt (VB M9 S. 3).