Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 stellte die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen mangels Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den noch geklagten Beschwerden per 8. September 2023 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin nach erneuter Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. April 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: