1. Die 1982 geborene Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 28. Juli 2023 einen Autounfall erlitt, bei dem sich ihr Auto überschlug und in dessen Folge sie über verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen klagte. Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge medizinische Abklärungen und holte in deren Rahmen eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes ein. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 stellte die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen mangels Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den noch geklagten Beschwerden per 8. September 2023 ein.