5.3. Gesamthaft bestehen somit keine Anhaltspunkte, welche Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung begründen könnten. Auf das ZIMB-Gutachten vom 4. Dezember 2023 kann somit vollumfänglich abgestellt werden. Da die Beschwerdeführerin gemäss dem beweiskräftigen Gutachten sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, besteht keine Invalidität (Art. 8 ATSG; Art. 28 Abs. 1 IVG) und somit kein Rentenanspruch. -8- 6. 6.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. März 2024 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.