Darauf hinzuweisen ist zudem, dass Dr. med. C._____ in ihrem Bericht vom 9. April 2021 ausgeführt hatte, die Beschwerdeführerin vermeide Ferien im Heimatland ("um nicht an die Erlebnisse zu denken"). Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlich-psychiatrischen Untersuchung an, sie sei "vergangenen Sommer" mit ihrem Mann drei Wochen in Bosnien (ihrem Heimatort) in den Ferien gewesen. Diese Sommerferien fänden praktisch jedes Jahr statt (VB 160 S. 56 unten). Zudem führt sie in ihrer Beschwerde aus, eine regelmässige und permanente Kurbehandlung in ihrer Heimat sei unbedingt nötig (Beschwerde S. 13).