Albträume würden gelegentlich auftreten; eine Vermeidung traumaassoziierter Stimuli sei jedoch nicht nachweisbar gewesen. Gesamthaft sei das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung aus einer gutachterlichen Perspektive daher zu verneinen. Allenfalls könnte von einer oligosymptomatischen Form gesprochen werden. Daraus ergebe sich auch, dass keine komplexe posttraumatische Belastungsstörung vorliege (VB 160 S. 61). Diese Einschätzungen leuchten ein. Im Bericht von Dr. med. C._____ vom 24. Mai 2022 diagnostizierte diese keine (komplexe) posttraumatische Belastungsstörung mehr.