triebsminderung bestehe nicht und Interessen seien vorhanden. Die Kriterien für eine depressive Episode würden nicht erfüllt. Die leichteren affektiven Beschwerden seien als Ausdruck einer Anpassungsstörung zu werten (VB 160 S. 60 f.). Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin erhebliche Belastungen in Kindheit und Jugend angegeben. Zwar habe sie eine anhaltende Nervosität beschrieben. Zeichen einer vegetativen Übererregung seien während der Untersuchungssituation nicht zu beobachten gewesen. Eindeutige Intrusionen oder gar Flashbacks seien nicht beschrieben worden. Albträume würden gelegentlich auftreten;