Ausstandsgründe können sich nur gegen Personen, nicht gegen Behörden richten; nur die für eine Behörde tätige Person, nicht die Behörde als solche, kann befangen sein (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227). Somit kann kein Ausstands-/Ablehnungsgrund gegen das ZIMB als Institution geltend gemacht werden. Die Tatsache, dass sich ein Sachverständiger schon einmal mit einer Person befasst hat, schliesst im Übrigen später seinen Beizug als Gutachter nicht zum Vornherein aus. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn er zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt (AHI 1997 S. 136 E. 1b/bb).