Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge in Nachachtung des versicherungsgerichtlichen Urteils eine Verlaufsbegutachtung, welche insbesondere eine neurologische Untersuchung umfasste. Eine Gutachterstelle darf im Rahmen eines laufenden Abklärungsverfahrens ohne Zuhilfenahme des Zufallsprinzips mit einem polydisziplinären Verlaufsgutachten beauftragt werden, wenn die von ihr erstattete Erstexpertise auf einer zufallsbasierten Auftragserteilung beruht hat (BGE 147 V 79 E. 7.4.5 S. 84), was vorliegend der Fall ist (vgl. VB 81 S. 2). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin und die erneute Begutachtung bei der ZIMB ist daher nicht zu beanstanden.