die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurden ihr in dem Urteil somit keine Leistungen zugesprochen, (vgl. Beschwerde S. 7 oben). Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge in Nachachtung des versicherungsgerichtlichen Urteils eine Verlaufsbegutachtung, welche insbesondere eine neurologische Untersuchung umfasste.