4.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Versicherungsgericht in seinem Urteil VBE.2021.137 vom 18. Juni 2021 festgehalten hatte, das ZIMB-Gutachten vom 1. August 2020 sei unvollständig, da den Akten Hinweise auf eine neurologische Problematik zu entnehmen seien. Die ZIMB- Gutachter hätten zwar zunächst eine neurologische Untersuchung vorgesehen, diese sei jedoch ohne nachvollziehbare Begründung nicht durchgeführt worden (VB 127 S. 6). In der Folge wies das Versicherungsgericht -5-