2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 3.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des ZIMB-Gutachtens vom 4. Dezember 2023 fachärztlich umfassend untersucht. Es wurde zudem eine eigene Zusatzuntersuchung durchgeführt (Laboruntersuchung vom 31. Oktober 2023, vgl. VB 160 S. 2 ff., 9). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 160 S. 20 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.