2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das ZIMB-Gutachten vom 4. Dezember 2023, welches eine allgemeinmedizinische, eine psychiatrische, eine rheumatologische sowie eine neurologische Beurteilung umfasst. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (VB 160 S.14 f.): "b) Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit - Keine