Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin schliesslich einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.137 vom 18. Juni 2021 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.