1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden Neuverfügung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten der H.E.L.P.-Apherese-Behandlung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 750.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten