Es handelt sich nicht um eine Situation, in der die Überprüfung der Wirksamkeit der Behandlung an einem Mangel an Beweisen scheitern würde. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Wirksamkeit der H.E.L.P.-Apherese zur Behandlung von Post-Covid-19-Er- krankungen abzuklären, beispielsweise durch ein Gutachten, und danach neu über ihre Leistungspflicht zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.3).