Im Falle einer Beweislosigkeit käme nämlich die gesetzliche Vermutung zum Tragen, wonach die von einem Arzt durchgeführte Behandlung als wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich gilt, wenn sie – wie vorliegend – nicht in der abschliessenden Negativliste gemäss Anhang 1 der KLV von der Leistungspflicht ausgenommen ist (vgl. E. 2.2.). Dass die H.E.L.P.- Apherese zur Behandlung von "Long Covid" Erkrankungen unwirksam oder gar schädlich wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_702/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2; 9C_41/2022 vom 8. September 2022 E. 5.2), stellte weder der Vertrauensarzt noch die Beschwerdegegnerin fest.