4.2. Diese Ausführungen mögen zwar durchaus zutreffen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung reicht es indes in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 KVG für die Leistungsablehnung des Krankenversicherers nicht aus, die Wirksamkeit (resp. die weiteren WZW-Kriterien) in Zweifel zu ziehen. Im Falle einer Beweislosigkeit käme nämlich die gesetzliche Vermutung zum Tragen, wonach die von einem Arzt durchgeführte Behandlung als wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich gilt, wenn sie – wie vorliegend – nicht in der abschliessenden Negativliste gemäss Anhang 1 der KLV von der Leistungspflicht ausgenommen ist (vgl. E. 2.2.).