So ist (erst) ab dem zweiten Regelverstoss (neben der vorliegend ohnehin irrelevanten Möglichkeit zur Überführung der versicherten Person in das normale Versicherungsmodell) bloss vorgesehen, dass die versicherte Person maximal Fr. 500.00 pro Rechnung selber zu bezahlen hat, wobei der selber zu bezahlende Betrag nicht an Selbstbehalt und Franchise angerechnet wird. Angesichts der in casu im Streit liegenden Rechnungen von Fr. 2'000.00 pro Behandlung (vgl. VB 1 f.) kann eine allfällige Verletzung der Obliegenheit zur telefonischen Kontaktaufnahme und zur Befolgung der vom für die entsprechende Beratung zuständigen Mitarbeiter des Zent-