VB 15) erfüllte, kann vorliegend offen bleiben, da die gemäss Ziffer 8 des Reglements vorgesehenen Sanktionen die Beschwerdegegnerin bei einer Verletzung der Pflichten aus dem Reglement jedenfalls nicht zur Leistungsverweigerung berechtigen würde. So ist (erst) ab dem zweiten Regelverstoss (neben der vorliegend ohnehin irrelevanten Möglichkeit zur Überführung der versicherten Person in das normale Versicherungsmodell) bloss vorgesehen, dass die versicherte Person maximal Fr. 500.00 pro Rechnung selber zu bezahlen hat, wobei der selber zu bezahlende Betrag nicht an Selbstbehalt und Franchise angerechnet wird.