Ob die am 10. Juli 2023 erfolgte Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit dem Zentrum für Telemedizin der Beschwerdegegnerin (vgl. VB 12) den Anforderungen an eine Kontaktaufnahme i.S.v. Ziffer 5 des Reglements Callmed (Ausgabe 01.2023; VB 15) erfüllte, kann vorliegend offen bleiben, da die gemäss Ziffer 8 des Reglements vorgesehenen Sanktionen die Beschwerdegegnerin bei einer Verletzung der Pflichten aus dem Reglement jedenfalls nicht zur Leistungsverweigerung berechtigen würde.