Versicherungsmodells des Beschwerdeführers (Callmed) ins Leere. Dieses verpflichtet ihn nicht, sich für eine Behandlung durch einen anderen Arzt als den Hausarzt von diesem an jenen überweisen zu lassen. 3.3.2. Die Beschwerdegegnerin bringt weiter vor, die Beschwerde sei auch deshalb abzuweisen, weil der Beschwerdeführer die fraglichen Behandlungen vor deren Inanspruchnahme nicht – wie im für das Versicherungsmodell Callmed geltenden Reglement vorgesehen – (in genügender Art und Weise) telefonisch angekündigt habe (Eingabe vom 24. Oktober 2024 mit Hinweis auf VB 12).