Für die Beurteilung der Leistungspflicht eines Krankenversicherers aus der OKP nach KVG für eine konkrete Behandlung ist grundsätzlich nicht massgebend, ob ein Patient aus eigener Initiative im Hinblick auf eine von ihm in Betracht gezogene Therapie einen Arzt aufsucht oder ob ihm die entsprechende ärztliche Behandlung von einem (anderen) Arzt verordnet wurde. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin betreffend eine "Scharnierfunktion" des Hausarztes (Vernehmlassung S. 6, ad 3.5) zielen angesichts des -5-